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RECHTS-TIPPS

Führerausweisentzug

6/22/2007

Das Strassenverkehrsgesetz regelt die Dauer von Führerausweisentzügen. Die Dauer des Entzuges von Führer- oder Lernfahrausweisen ist gemäss SVG nach den Umständen festzusetzen. Sie beträgt jedoch mindestens einen Monat. Sie beträgt mindestens zwei Monate, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Sie beträgt mindestens drei Monate, wenn der Führer im fahrunfähigen Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat (insbesondere wegen Alkoholisierung) oder sich vorsätzlich einer Blutprobe oder vor Untersuchung widersetzt hat (Atemalkoholtest). Wenn der Verdacht einer Alkoholisierung besteht, werden Sie üblicher Weise zu einem Atemlufttest aufgefordert. Sollten Sie diesen grundlos verweigern, müssen Sie damit rechnen, dass der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen wird. In diesem Fall stellt sich dann die Frage, ob Sie tatsächlich alkoholisiert waren oder nicht eben nicht mehr, da das Gesetz dem Verkehrsteilnehmer die Pflicht auferlegt, an einer solchen Voruntersuchung durch eine Atemluftprobe eben mitzuwirken. Eine weitere Steigerungsstufe der Dauer des Führerausweisentzuges bringt die Tatsache, wenn ein Fahrzeugführer trotz Ausweisentzug ein Motorfahrzeug lenkt. Für diesen Fall beträgt der Führerausweisentzug mindestens sechs Monate. Auch bei sogenannten „Wiederholungstätern“ beträgt der Führerausweisentzug üblicher Weise sechs Monate, wobei auch diese Dauer des Führerausweisentzuges bis zu einem Jahr dauern kann, wenn die Wiederholungstat innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges stattgefunden hat und im Zusammenhang damit steht, dass eben ein früherer Entzug deshalb stattgefunden hat, weil man in einem fahrunfähigen Zustand aufgrund Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss überführt wurde. Schlussendlich kann, auch dies ist im Gesetz geregelt, dem sogenannten „Unverbesserlichen“ der Ausweis dauernd entzogen werden. Der Führerausweisentzug wird üblicher Weise von der Rechtssprechung nicht als sogenannte „Strafe“ angesehen, sondern dient unter anderem auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und ist auch eine verkehrserzieherische Maßnahme.

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