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Artikel 36 des Liechtensteiner Strassenverkehrsgesetzes bestimmt, wann entsprechende Lichtzeichen und Blinkzeichen zu geben sind.
Einerseits bei jeder Richtungsänderung. Das Gesetz sagt, dass jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger (Blinker) oder, falls nicht vorhanden bei manchen einspurigen Fahrzeugen, durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben ist.
Dies gilt namentlich für
a) das Einbiegen, das Einspuren, das Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen
b) das Überholen und das Wenden
c) das Einführen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.
Selbstverständlich entbindet die Abgabe derartiger Blinkzeichen oder Handzeichen den betreffenden Verkehrsteilnehmer nicht von der gebotenen Vorsicht.
Dass die Richtungsänderung rechtzeitig zu erfolgen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz und aus dem „Hausverstand“ und bedeutet rechtzeitig, dass sich eben die anderen Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können.
Einerseits ist es völlig unnötig, hunderte Meter vor einem Abbiegevorgang das Blinkzeichen zu setzen, da dies andere Verkehrsteilnehmer lediglich verwirrt und manchmal sogar täuschen kann.
Andererseits ist es auch nutzlos, wenn erst unmittelbar vor einem Abbiegevorgang ein Blinkzeichen gesetzt wird.
Die Rechtzeitigkeit ergibt sich aus der entsprechenden Fahrgeschwindigkeit und den entsprechenden Abständen.
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