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Artikel 33 des Liechtensteinischen Strassenverkehrsgesetzes bestimmt, dass rechts zu kreuzen und links zu überholen ist.
Das rechts Kreuzen bedeutet beispielsweise, dass bei Kreuzungen zwei sich gegenüber stehende Fahrzeuge, die jeweils in die andere Richtung fahren und nach links abbiegen wollen, rechts zu kreuzen, d.h. aneinander vorbei zu fahren haben in weitem Bogen.
Dies wird in der Praxis häufig nicht durchgeführt und kann zu Verwirrungen im Kreuzungsbereich führen.
Weiters bestimmt das SVG, dass Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur dann gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr hiedurch nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr kann üblicherweise nicht überholt werden. Ausnahmsweise kann überholt werden, wenn obige Bestimmungen eingehalten werden und wenn die Gewissheit besteht, dass man rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen kann.
Insbesondere verboten ist das Überholen in unübersichtlichen Kurven auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen. Auf Strassenverzweigungen nur dann, wenn diese übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wichtig zu erwähnen scheint mir auch noch die Bestimmung, dass derjenige, der überholt wird, seinerseits seine Geschwindigkeit nicht erhöhen darf.
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