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Der Österreichische Oberste Gerichtshof hat eine höchst interessante Entscheidung getroffen, die auch Auswirkungen auf die Liechtensteinische Rechtssprechung haben könnte:
Die Liechtensteiner Gerichte halten sich in ähnlich gelagerten Rechtsfällen häufig an die Rechtssprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofes.
Ein Ehepaar machte nach ihrer Rückkehr von ihrem Tauchurlaub in Indonesien geltend, dass das Tauchen aufgrund jahrelangen Dynamit-Fischens in der Region nicht wie erwartet war. Zudem wurde Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude begehrt, weil sie an Stelle des gebuchten Familienzimmers mit zwei getrennten Räumen ein Vier-Bett-Zimmer bewohnen mussten. Dies habe zu einer die Erheblichkeitsgrenze überschreitenden Beeinträchtigung des Aufenthalts geführt und somit zum Entgang von Urlaubsfreude.
Obwohl den Reiseveranstaltern in beiden Fällen nur ein leichtes Verschulden traf, gab der Oberste Gerichtshof beiden Klagebegehren einerseits auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises, andererseits auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude statt. Dies, obwohl zum damaligen Zeitpunkt die Pauschalreise-Richtlinie des Europäischen Gerichtshofes in Österreich noch nicht einmal umgesetzt war und zum damaligen Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen ähnlich gelagert waren wie in Liechtenstein.
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