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Das Straßenverkehrsgesetz enthält auch eine Bestimmung, die Fußgänger betrifft.
So ist etwa gesetzlich normiert, dass Fußgänger, soweit vorhanden, die Trottoirs zu benützen haben. Wo derartige Trottoirs fehlen, haben Fußgänger am Straßen-rand, und wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen.
Wenn nicht besondere Umstände entgegen stehen, schreibt das Straßenverkehrs-gesetz vor, dass sich Fußgänger an den linken Straßenrand (in Gehrichtung gesehen) zu halten haben namentlich außerorts in der Nacht. Weiters ist fest gehalten, dass Fußgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten haben, nach Möglichkeit auf einem Fußgängerstreifen. Auf einem Fußgängerstreifen haben Fußgänger Vortritt, dürfen diesen aber nicht überraschend betreten.
Besonderes Augenmerk sollten jedoch Fußgänger insbesonders bei Dunkelheit auf ihre Kleidung legen und ist es für den Fußgänger gefährlich und für andere Verkehrs-teilnehmer oftmals unzumutbar, wenn Fußgänger dunkel gekleidet am Fahrbahnrand „spazieren“. Hiedurch gefährdet der betreffende Fußgänger nicht nur sich selbst.
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