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Das Straßenverkehrsgesetz regelt auch, dass Schadenersatz- und Genugtuungs-ansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen in zwei Jahren vom Tage hinweg verjähren, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Jedenfalls verjähren die Ansprüche jedoch nach dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an.
Dies bedeutet üblicherweise, dass ab dem Tage des Unfalles innert einer Frist von zwei Jahren entweder die Ansprüche außergerichtlich geregelt werden müssen oder eine Klage bei Gericht einzubringen ist. Sollte dies innert der Zwei-Jahres-Frist nicht möglich sein, empfiehlt es sich dringend, mit dem Gegner einen sog. „Verjährungs-verzicht“ zu vereinbaren.
Nachdem dieses juristisch für Laien ein komplexes Thema darstellt, empfiehlt es sich, die Abwicklung von Verkehrsunfällen Profis, wie beispielsweise erfahrenen Rechtsanwälten, zu überlassen.
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