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RECHTS-TIPPS

Sicherheitsabstand

7/2/2007

Gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Hiebei genügt in der Regel ein dem Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand, wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen. Der Reaktionsweg beträgt – für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde – in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (beispielsweise bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 33 Metern zum vorderen Fahrzeug erforderlich). Sollte dieser Abstand nicht eingehalten werden, bedeutet dies einerseits, dass man hiedurch gegen die Bestimmungen des SVG verstößt, andererseits bedeutet dies auch bei einem Verkehrsunfall, dass bei Nichteinhalten des ordentlichen Sicherheitsabstandes den betreffenden Lenker ein erhebliches Verschulden trifft. Es gibt sogar bereits Entscheidungen, dass eine eklatante Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem voranfahrenden Verkehrsteilnehmer darstellt und deshalb mit entsprechenden Bussen zu bestrafen ist.

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