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Gerade in den Herbst- und Wintermonaten ist es ganz besonders wichtig, dass rechtzeitig die Fahrzeugbeleuchtung in Betrieb gesetzt wird.
In Österreich ist in der Zwischenzeit das sogenannte „Tagesfahrlicht“ verpflichtend. In Liechtenstein bestimmt Artikel 38 des Strassenverkehrsgesetzes, dass vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, Fahrzeuge beleuchtet sein müssen.
Diese Bestimmung ist etwas interpretationsbedürftig, empfiehlt es sich jedoch bereits frühzeitigst das entsprechende Fahrzeug zu beleuchten.
Das Strassenverkehrsgesetz sieht auch vor, dass Fahrzeuge nach vorn keine roten und nach hinten keine weissen Lichter oder Rückstrahler tragen dürfen. Auch ist gesetzlich geregelt, dass die Beleuchtung stets so handzuhaben ist, dass niemand unnötig geblendet wird.
Auch soll noch festgehalten werden, dass Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Strassenbeleuchtung stehen, nicht beleuchtet sein müssen.
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