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Die Liechtensteinische Regierung hat eine Verordnung erlassen über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.
Im wesentlichen ist in dieser Verordnung enthalten, dass eben die oben genannten Fahrzeuge die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, vollumfänglich den entsprechenden Vorschriften des EWR entsprechen müssen.
Interessanterweise verwendet jedoch der Gesetzgeber in Liechtenstein nicht die sogenannten „EWR-Begriffe“, sondern führt ausdrücklich aus, dass „Krafträder“ „Motorrädern“ entsprechen, „Kleinkrafträder“ „Kleinmotorrädern“ entsprechen und weiters „dreirädrige Kraftfahrzeuge“ entsprechen dem Begriff „dreirädrige Motorfahrzeuge“ sowie „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ im Liechtensteiner Recht dem Begriff „Leichtmotorfahrzeuge“ entsprechen und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Liechtensteiner Recht dem Begriff „Kleinmotorfahrzeuge“ entsprechen.
Einfacher machen derartige Wortspiele von EWR und Liechtensteinischen Gesetzgebern die Anwendung und Einhaltung derartiger Bestimmungen nicht gerade.
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