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Im wesentlichen dienen sogenannte Sicherungsentzüge der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrzeuglenkern.
Sie werden verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist.
Führerausweisentzüge werden insbesondere dann angeordnet, wenn Verkehrsregeln schuldhaft verletzt werden und dadurch entweder der Verkehr gefährdet wird oder andere Personen belästigt werden.
Die Dauer dieses Entzuges richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie auch nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
Vor der Verfügung eines Führerausweisentzuges ist dem Betroffenen einerseits Akteneinsicht zu gewähren, andererseits hat der Betroffene Gelegenheit zu erhalten, sich mündlich oder schriftlich zu äussern.
Bei einer derartige Äusserung sollte auf die entsprechenden Umstände, die zugunsten des Delinquenten sprechen, explizit eingegangen werden.
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